Parket, kurk en linoleum
Garantiebedingungen
Garantie auf MeisterWerke-Parkett-, -Kork und -Linoleumböden
I. Garantiefall:
MeisterWerke Schulte GmbH, Zum Walde 16, 59602 Rüthen-Meiste, gewährt über die gesetzlichen Rechte nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) hinaus eine Garantie nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen. MeisterWerke garantiert bei bestimmungsgemäßem Gebrauch im Wohnbereich die Ordnungsgemäßheit des Produktaufbaus hinsichtlich der dreischichtigen Verleimung. Nicht abgedeckt durch die Garantie sind Schäden durch unsachgemäße Behandlung und unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere nicht bestimmungsgemäße Belastung und Abnutzung des Bodens, mechanische Beschädigungen wie Eindrücke und Macken, optische Beeinträchtigungen wie Fugen, Farbveränderungen durch Licht sowie jahreszeitliche, raumklimatisch bedingte Verformungen der einzelnen Dielen. Ausgenommen sind ebenfalls Schäden infolge unsachgemäßer Pflege, Reinigung oder Instandhaltung der Oberfläche und der Oberflächenbeschichtung, insbesondere chemische Beschädigungen bzw. Schäden durch Feuchtigkeitseinwirkung. Die Garantie gilt ausschließlich für Erste-Wahl-Produkte und die Verwendung im normal beanspruchten, privaten Wohnbereich.
II. Garantiedauer:
Die Garantiedauer beträgt für die Produkte Parkettboden PC 350 30 Jahre, für die Produkte Parkettboden PD 600 Tala, PD 500, PD 400 Cottage, PS 400, PS 350, PS 300 und PC 300 25 Jahre, für die Produkte Korkboden KB 400 S und KC 400 S und Linoleumboden LIC 400 S und LIB 400 S 10 Jahre, jeweils ab dem entsprechenden Kaufdatum.
III. Garantiebedingungen:
Der Boden muss entsprechend den Verkaufsbedingungen und den dem Produkt beiliegenden Anweisungen, insbesondere entsprechend der Verlegeanleitung, in den zugelassenen Einsatzbereichen verlegt worden sein. Insbesondere sollten Hinweise in der Verlegeanleitung zu der Feuchtigkeitsüberprüfung der Unterböden und die Hinweise bei der Verlegung auf Fußbodenheizung beachtet werden. Das Material ist vor der Verlegung auf eventuelle Materialfehler/Beschädigungen zu prüfen. Ebenso hat die Pflege und Reinigung des Bodens entsprechend der dem Produkt beiliegenden Pflegeanleitung zu erfolgen. Ferner ist zu beachten, dass die Oberflächenbeschichtung eine Schutzschicht für die darunter liegende Nutzschicht aus Holz, Kork oder Linoleum ist und der normalen Abnutzung (Verschleiß) unterliegt. Der Verschleiß dieser Oberfl ächenbeschichtung ist daher kein Garantiefall. Zeigen sich Abnutzungserscheinungen, muss die Oberfläche rechtzeitig und im erforderlichen Maße fachgerecht durch einen Fachbetrieb erneuert werden. Die Garantie erstreckt sich daher nicht auf Schäden, die aus einer unsachgemäßen Verlegung, unsachgemäßen Reinigung oder Pflege sowie einer nicht rechtzeitigen fachgerechten Instandhaltung der Oberflächenbeschichtung resultieren.
IV. Anmeldung des Garantiefalls:
Jede Beanstandung muss bei MeisterWerke schriftlich unter Vorlage der Originalrechnung des Fachhändlers, die als Garantieurkunde gilt, erfolgen. Kann die Originalrechnung des Fachhändlers nicht mehr vorgelegt werden, ist ein Garantieanspruch ausgeschlossen. Nach Eingang der Anzeige bei MeisterWerke hat MeisterWerke innerhalb von vier Wochen dem Kunden gegenüber zu erklären, ob ein Garantiefall anerkannt wird. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt der Garantiefall als abgelehnt. Während dieses Zeitraums ist MeisterWerke oder einem von ihr beauftragten Dritten die Besichtigung des beanstandeten Bodens vor Ort zu gewähren, um die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen.
V. Garantieumfang:
Bei einem anerkannten Garantiefall wird nach Wahl von MeisterWerke die nicht ordnungsgemäße Diele repariert oder alternativ hierzu gleichwertiges Ersatzmaterial – so weit als möglich aus dem gleichen Sortiment – für die gesamte zusammenhängende Fläche, in der der Garantiefall aufgetreten ist, gestellt. Das Ersatzmaterial kann von dem Kunden kostenlos, unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Demontage-, Verlege- oder Folgekosten sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, bei der ursprünglichen Verkaufsstelle, die sich aus der Originalrechnung ergibt, abgeholt werden.
VI. Verjährung des geltend gemachten Garantieanspruchs:
Durch den Garantiefall verlängert sich die Garantiefrist nicht. Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Beanstandung des Kunden bei MeisterWerke (siehe IV.), frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.


