
Garantie auf Abriebfestigkeit für MeisterWerke-Design-, -Nadura-, -Laminat- und -Furnierböden
I. Garantiefall:
MeisterWerke Schulte GmbH, Zum Walde 16, 59602 Rüthen-Meiste gewährt über die gesetzlichen Rechte nach § 437 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz) hinaus eine Garantie nach Maßgabe der folgenden Garantiebedingungen auf den Boden dahingehend, dass es bei dem erworbenen Produkt innerhalb der Garantiedauer bei bestimmungsgemäßem Einsatz nicht zu einem Abrieb der Dekorschicht/Furnierschicht kommt. Als abgerieben gilt eine Stelle, deren Dekorschicht/Furnierschicht auf mindestens 1 cm² Fläche bis auf das Trägermaterial entfernt ist, wobei Abrieberscheinungen im Kantenbereich der einzelnen Bodendiele von der Garantie ausgenommen sind.
II. Garantiedauer:
Die Garantiedauer ergibt sich aus der bei dem jeweiligen Produkt ausgelobten Garantiezeit für die konkrete, beschriebene Nutzungsart.
III. Garantiebedingungen:
Der Boden muss entsprechend den Verkaufsbedingungen und den dem Produkt beiliegenden Anweisungen, insbesondere entsprechend der Verlegeanleitung, in den zugelassenen Einsatzbereichen verlegt worden sein. Das Material ist vor der Verlegung auf eventuelle Materialfehler/Beschädigungen zu prüfen. Nicht bestimmungsgemäße Belastungen des Bodens sowie mechanische Beschädigungen und die nicht ordnungsgemäße Beachtung der MeisterWerke-Pflegeanleitung für den jeweiligen Boden schließen die Garantie aus.
IV. Anmeldung des Garantiefalls:
Jede Beanstandung muss bei MeisterWerke schriftlich unter Vorlage der Originalrechnung des Fachhändlers, die als Garantieurkunde gilt, erfolgen. Kann die Originalrechnung des Fachhändlers nicht mehr vorgelegt werden, ist ein Garantieanspruch ausgeschlossen. Nach Eingang der Anzeige bei MeisterWerke hat diese innerhalb von vier Wochen dem Kunden gegenüber zu erklären, ob ein Garantiefall anerkannt wird. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb dieser Frist, gilt der Garantiefall als abgelehnt. Während dieses Zeitraums ist MeisterWerke oder einem von ihr beauftragten Dritten die Besichtigung des beanstandeten Produkts vor Ort zu gewähren, um die Berechtigung des Anspruchs zu prüfen.
V. Garantieumfang:
Bei einem anerkannten Garantiefall wird nach Wahl von MeisterWerke die abgeriebene Diele repariert oder alternativ hierzu gleichwertiges Ersatzmaterial – so weit als möglich aus dem gleichen Sortiment – für die gesamte zusammenhängende Fläche, in der der Abrieb aufgetreten ist, gestellt. Das Ersatzmaterial kann von dem Kunden kostenlos unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Demontage-, Verlege- oder Folgekosten sowie auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, bei der ursprünglichen Verkaufsstelle, die sich aus der Originalrechnung ergibt, abgeholt werden.
VI. Verjährung des geltend gemachten Garantieanspruchs:
Durch den Garantiefall verlängert sich die Garantiefrist nicht. Die Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in sechs Monaten, beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Beanstandung des Kunden bei MeisterWerke (s. IV.), frühestens jedoch mit Ablauf der Garantiefrist.
01/2012